Corona-Steuerhilfegesetze

Senkung des Umsatzsteuersatzes

Im Rahmen des 2. Corona-Steuerhilfegesetzes wurde am 29.06.2020 die Senkung des allgemeinen Umsatzsteuersatzes von 19% auf 16% bzw. des ermäßigten Satzes von 7% auf 5% beschränkt auf den Zeitraum vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020 beschlossen.

 

Diese Maßnahme führt in der Praxis zu vielen Abgrenzungsfragen, Anpassungsschwierigkeiten und Auslegungsproblemen. Die wichtigsten und wie das Bundesfinanzministerium sie zu lösen beabsichtigt, haben wir Ihnen im Folgenden kurz dargestellt:

 

Während bei zum vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmern die Höhe des Steuersatzes keine Rolle spielt, weil sie die Vorsteuer vom Finanzamt erstattet bekommen, ist bei nicht vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmern oder Endverbrauchern/Privatleuten der Zeitpunkt der Ausführung der Leistung – denn dieser ist für die Einordnung in das alte oder neue Recht grundsätzlich maßgeblich – von großer Bedeutung. Liegt der Zeitpunkt der Ausführung der Leistung im Zeitraum vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020 kommen letztere in den Genuss des niedrigeren Umsatzsteuersatzes.

 

Für Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen gilt noch eine hiervon abweichende Regelung. Für sie gilt zwar bis zum 30.06.2020 und ab dem 01.07.2021 der allgemeine Umsatzsteuersatz von 19%, in der Zwischenzeit – soweit Speisen abgeben werden – aber der ermäßigte Steuersatz, der somit vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020 5%, danach 7% beträgt.

 

Die Steuersatzänderungen gelten auch für die Einfuhrumsatzsteuer.

 

Der Zeitpunkt der Ausführung der Leistung ist sowohl für die Entstehung als auch für die Bestimmung der Höhe des Steuersatzes von maßgeblicher Bedeutung. Der Zeitpunkt der Rechnungsschreibung oder der Vereinnahmung des Geldes spielt keine Rolle. Man unterscheidet bei der Ausführung einer Leistung folgendes:

 

Lieferungen gelten dann als ausgeführt, wenn der Leistungsempfänger die Verfügungsmacht an dem Gegenstand erlangt. Anders sieht es aus, wenn der Gegenstand befördert oder versendet wird. In diesem fall gilt die Lieferung bereits mit Beginn der Beförderung oder Versendung als ausgeführt.

 

Sonstige Leistungen sind grundsätzlich im Zeitpunkt ihrer Vollendung ausgeführt. Bei zeitlich begrenzten Dauerleistungen ist die Leistung mit Beendigung des entsprechenden Leistungsabschnitts ausgeführt, es sei denn, es liegen Teilleistungen vor. Während also zum Beispiel die Lieferung von Elektrizität, Gas, Wärme, Kälte und Wasser mit Ablauf des jeweiligen Ablesezeitraums als bezogen gilt, liegt bei einem unbefristeten Wohnungsmietverhältnis eine monatliche Teilleistung vor.

 

Werklieferungen und Werkleistungen (als Sonderfälle) sind grundsätzlich mit der Fertigstellung, also mit der Vollendung des Werkes ausgeführt (z. B. Bauleistungen). Die Vollendung des Werkes wird häufig mit dem Zeitpunkt der Abnahme zusammenfallen, diese ist hier aber nicht Voraussetzung.

 

Voraussetzung des Vorliegens einer Teilleistung ist, dass sie wirtschaftlich sinnvoll abgrenzbar ist, über diese eine entsprechende Vereinbarung vorliegt und sie gesondert abgenommen und abgerechnet wird.

 

Anzahlungen unterliegen dem Steuersatz, zu dem die letztendliche (Teil-)Leistung wahrscheinlich abgerechnet wird. Da Anzahlungen in der (Teil-)Schlussrechnung mit dem in ihnen aufgeführten Steuersätzen in Abzug gebracht werden, führt dies spätestens dann zu einer Korrektur eventuell vorher abweichender Steuersätze. Hier kommt es dann zu einer Nachversteuerung vorher zu wenig gezahlter oder zu einer Entlastung vorher zu viel gezahlter Umsatzsteuer.

 

Doch Vorsicht! Wichtig für Unternehmer ist, dass grundsätzlich eine in einer Rechnung zu hoch ausgewiesene Umsatzsteuer vom rechnungsausstellenden Unternehmer gegenüber dem Finanzamt auch geschuldet wird, der Rechnungsempfänger die zu hoch ausgewiesene Umsatzsteuer aber nicht als Vorsteuer erstattet erhält. Befristet für Leistungen, die im Juli 2020 ausgeführt werden, soll jedoch seitens der Finanzverwaltung ein Ausweis des (höheren) alten Steuersatzes, der zu einer erweiterten Schuld des leistenden Unternehmers führen würde, nicht beanstandet werden. Gleichzeitig soll der Leistungsempfänger die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer in voller Höhe als Vorsteuer abziehen können.

 

Bei langfristigen Verträgen kann sich unter bestimmten Voraussetzungen ein Ausgleichsanspruch der umsatzsteuerlichen Mehr- oder Minderbelastung ergeben, sofern sie mindestens vier Monate vor Inkrafttreten der neuen Regelungen abgeschlossen wurden.

 

Dies kann nur ein Überblick über die wichtigsten Eckpunkte der Umsatzsteueränderungen geben. Zu speziellen Sachverhalten sprechen Sie uns gerne an!

Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen

Unternehmen werden unter bestimmten Voraussetzungen Überbrückungshilfen gewährt:

 

Unternehmen, die wegen der Corona-Krise Umsatzeinbrüche haben, können einen nicht rückzahlbaren Betriebskostenzuschuss erhalten, solange die bereitgestellten Mittel verfügbar sind. Aus diesem Grund sollte mit der Antragstellung nicht unnötig lange gewartet werden. Zwischenzeitlich gibt es die Überbrückungshilfe II, je nachdem welche Monate betroffen bzw. welche Voraussetzungen erfüllt sind. Antragsberechtigt sind Unternehmen aller Branchen. Voraussetzung ist, dass die Umsätze coronabedingt rückgängig gewesen sind.

 

Die für den Antrag notwendigen Umsatzrückgänge und die fixen Betriebskosten können wir als Steuerberater-Partnerschaft Ihnen in geeigneter Weise ermitteln und - sofern vorhanden- auch offiziell bestätigen.

 

Um Missbrauch zu  minimieren, hat der Gesetzgeber vorgesehen, dass die Anträge durch einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe gestellt werden müssen. Sprechen Sie uns an!

Weitere steuerliche Vergünstigungen

• Die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer wird auf den 26. des zweiten auf die Einfuhr folgenden Monats verschoben.

 

• Für jedes im Jahr 2020 kindergeldberechtigte Kind wird ein Kinderbonus von 300 Euro gewährt.

 

• Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird befristet auf zwei Jahre von derzeit 1.908 Euro auf 4.008 Euro für die Jahre

2020 und 2021 angehoben.

 

• Der steuerliche Verlustrücktrag wird für die Jahre 2020 und 2021 auf 5 Mio. Euro bzw. 10 Mio. Euro (bei Zusammenveranlagung) erweitert sowie ein Mechanismus eingeführt, um den Verlustrücktrag für 2020 unmittelbar finanzwirksam schon mit der Steuererklärung 2019 nutzbar zu machen.

 

• Einführung einer degressiven Abschreibung in Höhe von 25 Prozent, höchstens das 2,5-fache der linearen Abschreibung, für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die in den Jahren 2020 und 2021 angeschafft oder hergestellt werden.

 

• Bei der Besteuerung der privaten Nutzung von Dienstwagen, die keine Kohlendioxidemission je gefahrenen Kilometer haben, wird der Höchstbetrag des Bruttolistenpreises von 40.000 Euro auf 60.000 Euro erhöht.

 

• Vorübergehende Verlängerung der Reinvestitionsfristen des § 6b EStG um ein Jahr.

 

• Verlängerung der in 2020 endenden Fristen für die Verwendung von Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g EStG um ein Jahr.

 

• Der Ermäßigungsfaktor in § 35 EStG wird von 3,8 auf 4,0 angehoben.

 

• Bei der Gewerbesteuer wird der Freibetrag für die Hinzurechnungstatbestände des § 8 Nummer 1 GewStG auf 200 000 Euro erhöht.

 

• Erhöhung der maximalen Bemessungsgrundlage der steuerlichen Forschungszulage auf 4 Mio. Euro im Zeitraum von 2020 bis 2025.

 

• Bei der Verjährungsfrist gilt § 78b Absatz 4 StGB entsprechend. In § 375a AO wird geregelt, dass in Fällen der Steuerhinterziehung trotz Erlöschens des Steueranspruchs nach § 47 AO eine Einziehung rechtswidrig erlangter Taterträge nach § 73 des Strafgesetzesbuches angeordnet werden kann. Nach § 376 Absatz 3 AO wird die Grenze der Verfolgungsverjährung auf das Zweieinhalbfache der gesetzlichen Verjährungsfrist verlängert.

 

• Änderung der Umsatzsteuerverteilung (§ 1 FAG).