Energiepreispauschale – Anspruch, Auszahlung und Besteuerung

11.07.2022 |  Der Steuerratgeber - Kolumne im Wirtschaftsteil der Aachener Zeitung/Aachener Nachrichten

Aufgrund der gestiegenen Energiepreise beabsichtigt der Gesetzgeber mit Auszahlung der Energiepreispauschale diejenigen zu entlasten, denen typischerweise Fahrtkosten im Zusammenhang mit Ihrer Einkünfteerzielung entstehen.

 

Die Energiepreispauschale erhalten alle Bürger, die in Deutschland wohnen oder sich gewöhnlich dort aufhalten und mindestens an einem Tag im Jahr 2022 eine aktive Beschäftigung ausgeübt haben. Hierunter fallen Selbständige mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und aus freiberuflicher Tätigkeit sowie Arbeitnehmer – im Übrigen auch „Minijobber“, Studenten im entgeltlichen Praktikum, Grenzpendler und Grenzgänger oder sogar Personen, die ausschließlich steuerfreien Arbeitslohn beziehen, weil sie zum Beispiel ehrenamtlich als Übungsleiter oder Betreuer tätig sind. Anspruchsberechtigt sind demnach alle Arbeitnehmer, die sich in einem Arbeitsverhältnis befinden und grundsätzlich Anspruch auf Arbeitslohn haben. Dabei ist es unerheblich, ob sie sich im passiven Teil der Altersteilzeit, in Elternzeit, in Mutterschutz befinden oder krank sind und Krankengeld statt Arbeitslohn erhalten.

 

Empfänger von Versorgungsbezügen oder Sozialleistungen sowie Rentnerinnen und Rentner sind nicht anspruchsberechtigt, sofern sie im Jahr 2022 nicht zusätzlich Einkünfte aus einer der beschriebenen Tätigkeiten erzielt haben.

 

Wie erhalte ich die Energiepreispauschale?

 

Grundsätzlich erhalten Arbeitnehmer die Energiepreispauschale mit ihrer Verdienstabrechnung des Monats September 2022 von ihrem Arbeitgeber, mit dem zum Stichtag 01.09.2022 das Hauptarbeitsverhältnis besteht. Der Arbeitgeber erkennt dieses an der Steuerklasse I bis V (nicht VI) des Arbeitnehmers. Andere Arbeitnehmer wie zum Beispiel „Minijobber“ müssen Ihrem Arbeitgeber gegebenenfalls ihr Hauptarbeitsverhältnis schriftlich bestätigen. Erhält der Arbeitgeber in diesen Fällen keine solche Bestätigung, darf er keine Auszahlung der Energiepreispauschale vornehmen. Vorsicht geboten ist, wenn durch fehlerhaftes Ausstellen der Bestätigung eine Doppelauszahlung erschlichen wird. Dann könnte eine Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit vorliegen, denn jedem Bürger steht die Energiepreispauschale nur einmal zu.

 

Ein Arbeitnehmer, der am 01.09.2022 in keinem Dienstverhältnis steht, muss leider zunächst einmal auf die Auszahlung verzichten. Auch in vordefinierten Ausnahmefällen, insbesondere bei kleineren Arbeitgebern, kann die Auszahlung erst im Oktober erfolgen oder gar auf eine Auszahlung verzichtet werden.

 

Selbständigen mindert das Finanzamt automatisch die Einkommensteuervorauszahlung für das 3. Quartal 2022. Voraussetzung ist, dass kein steuerpflichtiger Arbeitslohn aus einem zusätzlichen Beschäftigungsverhältnis erzielt wird.

 

Insbesondere in Konstellationen eines „Minijobbers“ mit zusätzlichen Einkünften als Selbständiger könnte dieses Verfahren dennoch zu Doppelauszahlungen führen, wenn der Arbeitnehmer seinen „Minijob“ rechtmäßig als erstes Dienstverhältnis bescheinigt. Das Finanzamt würde hier wohl zusätzlich die Einkommensteuervorauszahlung mindern. Aufgrund einer entsprechenden Abfrage in der Einkommensteuererklärung müsste spätestens dann der zu viel gezahlte Betrag wieder zurückgezahlt werden. Aber auch alle diejenigen, die anspruchsberechtigt sind, aber innerhalb des Jahres 2022 keine Auszahlung erhalten haben, brauchen nicht auf sie zu verzichten. Sie kann in solchen Fällen in der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 beantragt werden.

 

Muss ich die Energiepreispauschale versteuern?

 

Grundsätzlich ist die Energiepreispauschale im Jahr 2022 zu versteuern, auch wenn sie in einem späteren Jahr ausgezahlt wird. In Ausnahmefällen, zum Beispiel bei „Minijobbern“ ohne weitere steuerpflichtigen Einkünfte, entfällt die Steuerpflicht. Sozialversicherungsrechtlich ist die Energiepreispauschale unbeachtlich.

 

 

Ob der Gesetzgeber durch sein Maßnahmenpaket die richtige Bevölkerungsgruppe vollumfänglich erreicht, wird an dieser Stelle in Frage gestellt.

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