Die Inflationsausgleichsprämie – eine der steuerfreien Gehaltsextras

17.10.2022 |  Der Steuerratgeber - Kolumne im Wirtschaftsteil der Aachener Zeitung/Aachener Nachrichten

Das von der Bundesregierung wegen der Energiepreissteigerungen ins Leben gerufene dritte Entlastungspaket bietet neben der vorübergehenden Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gas- und Fernwärme für Arbeitgeber die Möglichkeit, ihren Beschäftigten einen Betrag bis zu 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei als sogenannte Inflationsausgleichsprämie (§ 3 Nr. 11 c) EStG-E) zu zahlen. Die Verkündung des Gesetzes im Bundesanzeiger muss noch abgewartet werden, ist aber in den nächsten Tagen zu erwarten. Die steuer- und sozialversicherungsfreie Auszahlung dieses Betrages, die auch in mehreren Teilbeträgen erfolgen kann, ist an Bedingungen geknüpft. Die Auszahlung muss bis zum 31. Dezember 2024 erfolgen. Dieser großzügige Zeitraum gibt Arbeitgebern Flexibilität für die Auszahlung der Prämie. Eine Verpflichtung zur Auszahlung besteht jedoch nicht. Eine Erstattung – wie bei der Energiepreispauschale – ist auch nicht vorgesehen. Wichtig ist, dass die Beträge zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. So ist zum Beispiel eine Umwandlung von bereits vereinbartem Weihnachtsgeld nicht möglich. 

 

Nach der Gesetzesbegründung werden an den Zusammenhang zwischen Leistung und Inflationsausgleich keine besonderen Anforderungen gestellt. Es genügt, wenn der Arbeitgeber in beliebiger Form deutlich macht, dass die Leistungen im Zusammenhang mit den Preissteigerungen stehen. Dies kann zum Beispiel durch einen entsprechenden Vermerk in der Lohn- und Gehaltsabrechnung des Arbeitnehmers oder durch Verwendung einer separaten Lohnart erfolgen. 

 

Die Auszahlung der Prämie ist sowohl an Vollzeit- und Teilzeitangestellte als auch an Minijobber möglich. Wichtig ist auch, dass sichergestellt ist, dass die Inflationsausgleichsprämie bei Beziehern von einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht angerechnet werden soll. 

 

Weitere Extras

 

Dem Arbeitnehmer neben seinem Gehalt gewährte nicht in Geld bestehende Vorteile nennt man Sachbezüge. Grundsätzlich können Sachbezüge monatlich steuer- und sozialversicherungsfrei bis zu 50 Euro (bis 31.12.2021: 44 Euro) gewährt werden. Doch darüber hinaus gibt es weitergehende Regelungen, von denen ich an dieser Stelle einige nennen möchte. 

 

Anlässlich eines besonderen persönlichen Ereignisses (z. B. Geburtstag, Heirat, Geburt eines Kindes) kann dem Arbeitnehmer eine Aufmerksamkeit bis zu 60 Euro (inklusive Umsatzsteuer) zusätzlich zu teil werden. Es handelt sich um eine Freigrenze, bei deren Überschreiten die Vergünstigung jedoch für den gesamten Betrag entfällt.

 

Bis 2030 unterliegt die private Nutzung eines vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Fahrrades oder E-Bikes (bis 25 km/h) ebenfalls nicht der Steuer- und Sozialversicherungspflicht. Auch hier muss das Zweirad zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Gleiches gilt für das elektrische Aufladen eines betrieblichen oder privaten Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs beim Arbeitgeber oder für eine dem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassenen betrieblichen Ladevorrichtung. Für das Aufladen eines Dienstfahrzeugs im Privathaushalt des Arbeitnehmers kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer monatlich eine lohnsteuerfreie Pauschale zahlen oder ihm sogar die gesondert gemessenen Stromkosten erstatten.

 

Warengutscheine bzw. Prepaid-Karten

 

Neben zahlreichen weiteren Gehaltsextras zählen Warengutscheine, die vom Arbeitgeber an Arbeitnehmer abgegeben werden und die bei einem Dritten (z. B. Geschäft, Restaurant etc.) eingelöst werden können, zu den beliebtesten Gehaltsextras. Auf sie wird die oben beschriebene monatliche 50 Euro-Sachbezugsfreigrenze angewendet. Vollkommen flexibel sind vom Arbeitgeber wieder aufladbare Prepaid-Karten. Bei diesem modernen Benefit kann der Arbeitnehmer frei entscheiden, ob er das Guthaben zum Tanken, Fahrkartenkauf, für Lebensmittel oder für den Restaurantbesuch einsetzen will. Allerdings hat der Gesetzgeber die Voraussetzungen an die steuerfreie Abgabe von Warengutscheinen und Prepaidkarten an Arbeitnehmer seit dem 01.01.2022 deutlich verschärft. Sprechen Sie daher im Vorfeld unbedingt mit Ihrem Steuerberater.

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