Was hat es mit der Zehn-Tages-Regel zum Jahreswechsel auf sich?

27.12.2022 |  Der Steuerratgeber - Kolumne im Wirtschaftsteil der Aachener Zeitung/Aachener Nachrichten

Um den Jahreswechsel stellt sich häufig die Frage, ob steuerliche Einnahmen oder Ausgaben noch im alten Jahr oder bereits im neuen Jahr zu berücksichtigen sind. Um Zweifel und Zufallsergebnisse auszuschließen, sieht der Gesetzgeber Regelungen vor. 

 

Abzugrenzen hiervon sind Zahlungsflüsse, die mit der Auszahlung von laufendem Arbeitslohn oder mit abschreibungsfähigen Wirtschaftsgütern im Zusammenhang stehen oder von bilanzierenden Unternehmen getätigt werden. Gemeint sind im Folgenden solche, bei denen grundsätzlich der Tag des Zahlungsflusses für die wirtschaftliche Zuordnung zu einem Kalenderjahr maßgeblich ist: z. B. bei kleineren Unternehmen, die ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln oder bei Vermietungseinkünften, aber auch regelmäßig im Bereich der Sonderausgaben oder außergewöhnlichen Belastungen.

 

Für solche Zahlungsflüsse ist für die steuerliche Zuordnung zu einem Kalenderjahr maßgeblich, in welchem Jahr die Einnahme zufließt bzw. die Ausgabe abfließt (Zufluss- und Abflussprinzip). Beides muss nicht unbedingt korrespondieren. Man denke zum Beispiel an eine Überweisung, die noch am letzten Tag des Jahres abfließt, aber die Gutschrift beim Empfänger erst zu Jahresbeginn erfolgt.

 

Wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben

werden in § 11 EStG dahingehend abweichend geregelt. Dies sind solche, bei denen aufgrund Ihres Charakters von Vornherein eine Wiederholung in gewissen Zeitabständen feststeht, z. B. jährliche, vierteljährliche oder monatliche Leistungen mit festen Zahlungsterminen. Typische Beispiele hierfür sind Mietzahlungen, laufende Zinsen, Renten, Versicherungsleistungen und Bausparbeiträge.

 

Solche Zahlungen sind dem jeweiligen anderen Jahr steuerlich zuzuordnen, wenn sie zwar in dem einen Jahr innerhalb eines kurzen Zeitraumes von zehn Tagen zum Jahreswechsel gezahlt werden, aber wirtschaftlich dem anderen Jahr zuzurechnen sind. Dies kann also Zahlungen vom 22. Dezember eines Jahres bis zum 10. Januar des Folgejahres betreffen.  Nicht dem Gesetz zu entnehmen aber Ausfluss der Rechtsprechung ist, dass auch die Fälligkeit innerhalt dieses Zehn-Tages-Zeitraumes liegen muss.

 

Ich möchte dies einmal an folgendem Beispiel verdeutlichen: Gemäß Mietvertrag soll die Miete jeweils am dritten Tag eines Monats gezahlt werden. Der Mieter hat einen Dauerauftrag auf den 30. eines Monats eingerichtet, so dass die Januarmiete bereits am 30. Dezember von seinem Konto abfließt. Die Fälligkeit der Miete wäre am 3. Januar des Folgejahres. Auch wirtschaftlich wird die Miete für das Folgejahr geleistet. Gezahlt wurde sie im Zeitraum vom 22. Dezember bis zum Jahresende. Infolgedessen ist sowohl die Mietzahlung als auch die korrespondierende Mieteinnahme dem neuen Jahr zuzuordnen.

 

Auch Umsatzsteuervorauszahlungen gelten als wiederkehrende Zahlungen – mit einigen Besonderheiten. Wenn der 10. Januar als Fälligkeitsdatum für den Umsatzsteuervoranmeldungszeitraum Dezember des Vorjahres auf ein Wochenende fällt, verschiebt sich zwar der Tag der Zahlungsverpflichtung auf den nächsten Werktag, aber nicht das für die Zehn-Tages-Regelung maßgebliche Fälligkeitsdatum; mit der Folge, dass eine bis dahin erbrachte Zahlung (z. B. am 9. Januar) noch dem alten Jahr zuzurechnen ist.

 

Ist die Zahlung erst nach dem 10. Januar, aber im Rahmen eines dem Finanzamt erteilten SEPA-Lastschriftmandats erfolgt, gilt die Zahlung grundsätzlich dennoch innerhalb des Zehn-Tages-Zeitraumes als gezahlt, wenn das Konto im Fälligkeitszeitpunkt eine hinreichende Deckung aufweist.

 

Wird die Fälligkeit dieser Umsatzsteuervoranmeldung durch Abgabe eines Dauerfristverlängerungsantrages um einen Monat auf den 10. Februar verschoben, soll die Zuordnung im neuen Jahr verbleiben, auch wenn der Betrag innerhalb des Zehn-Tages-Zeitraumes am 9. Januar bezahlt worden wäre.

 

Man muss also genau hinschauen, welche Beträge man noch im alten Jahr oder erst im neuen Jahr ansetzt. Problematisch wird es dann, wenn man zum Beispiel im Glauben der Richtigkeit eine Ausgabe im Folgejahr ansetzt, das Finanzamt diese aber streicht, weil sie ins Vorjahr gehört, das Vorjahr aber zu diesem Zeitpunkt vielleicht nicht mehr änderbar ist.

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