Inflationsausgleichsprämie startet - Steuerfreie Gehaltsextras, Teil 2

31.10.2022 |  Der Steuerratgeber - Kolumne im Wirtschaftsteil der Aachener Zeitung/Aachener Nachrichten

In meiner letzten Kolumne habe ich die Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 3.000 Euro angekündigt, die Arbeitgeber ihren Beschäftigten bis zum 31. Dezember 2024 zusätzlich zu dem zwischen ihnen vereinbarten Arbeitslohn steuer- und sozialversicherungsfrei auszahlen können und deren Voraussetzungen beschrieben. Es stand lediglich noch die Verkündung des Gesetzes im Bundesanzeiger aus, die nunmehr am 25. Oktober 2022 erfolgt ist, so dass Arbeitgeber die Auszahlung seit dem Folgetag in einer Summe oder in gleichbleibenden oder auch unregelmäßigen Raten vornehmen können. Vorsicht ist geboten, weil aus arbeitsrechtlichen Gründen der Gleichbehandlungsgrundsatz Beachtung finden muss. Denn um einen Beschäftigten oder eine Beschäftigungsgruppe von dieser Sonderzahlung auszunehmen, müssen sachliche Gründe vorliegen, die gegebenenfalls auch mit dem Betriebsrat abzustimmen sind. Zwischenzeitlich ist auch geklärt, dass die Sonderzahlung in voller Höhe für jedes Dienstverhältnis eines Arbeitnehmers ausgenutzt werden kann. Dies gilt jedoch nicht, sofern der Arbeitnehmer im Zeitraum vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 beim gleichen Arbeitgeber mehrmals beschäftigt sein sollte.

 

Die Liste der Gehaltsextras lässt sich noch erweitern. Im Folgenden noch einige weitere Beispiele. Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, seinem Arbeitnehmer ein Datenverarbeitungsgerät wie zum Beispiel einen PC, ein Tablet oder ein Smartphone – auch mit Zubehör - zur Verfügung zu stellen, das dieser auch privat nutzen kann. Der Umfang der Privatnutzung spielt dabei keine Rolle. Ausschlaggebend ist nur, dass das überlassene Datenverarbeitungsgerät im Eigentum des Arbeitgebers verbleibt. Sobald es in das Eigentum des Arbeitnehmers ohne adäquates Entgelt übergeht, liegt in Höhe des ortsüblichen Preises Arbeitslohn vor, dessen Steuer- und Sozialversicherungspflicht der Arbeitgeber aber wiederum durch das Abführen einer 25%igen Pauschalsteuer vermeiden kann.

 

Die beruflich veranlassten Aufwendungen für ein privates Telekommunikationsgerät oder einen privaten Internetanschluss eines Beschäftigten kann der Arbeitgeber in einer Höhe von 20% des Rechnungsbetrages, höchstens 20 EUR pro Monat steuer- und sozialversicherungsfrei ersetzen.

 

Vom Arbeitgeber gezahlte Notstandsbeihilfen an solche Beschäftigte, die aus aktuellem Anlass einer besonderen Unterstützung bedürfen, sind in Höhe von maximal 600 Euro pro Kalenderjahr gleichfalls steuer- und sozialversicherungsfrei, sofern die Unterstützung dem Anlass nach gerechtfertigt ist. Solche Anlässe können zum Beispiel der Tod eines nahen Angehörigen, ein Vermögensschaden durch höhere Gewalt oder Naturkatastrophen sowie ein Krankheits- oder Unglücksfall sein. Geeignete Unterlagen zum Nachweis des Anlasses muss der Arbeitgeber im Lohnkonto des Arbeitnehmers aufbewahren. Betriebe ab fünf Arbeitnehmern müssen jedoch zusätzlich noch weitere formelle Voraussetzungen erfüllen.

 

Ebenfalls 600 Euro kann ein Beschäftigter zur Abwehr oder Heilung einer typischen Berufskrankheit (z. B. Kur) erhalten, so genannte Erholungsbeihilfen. Handelt es sich hierbei aber nur um Beihilfen zur allgemeinen Erholung, muss der Arbeitgeber die Pauschalversteuerung von 25% abführen, um Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit beim Arbeitnehmer zu erreichen, was jedoch nur zulässig ist, sofern die Beihilfe 156 Euro für den Arbeitnehmer selbst zuzüglich 104 Euro für dessen Ehegatten und 52 Euro pro Kind nicht übersteigt.

 

Zur Förderung der Gesundheit des Beschäftigten kann der Arbeitgeber auch bis zu einer Höhe von 600 Euro jährlich einerseits direkte Leistungen wie zum Beispiel Massage während der Arbeitszeit erbringen lassen oder Zuschüsse zu Gesundheitskursen gewähren. Im letzteren Fall wird eine Zertifizierung der Maßnahme durch die Zentrale Prüfstelle Prävention oder einer Krankenkasse vorausgesetzt. Die Rechnung muss dabei nicht auf den Arbeitgeber ausgestellt sein. Zertifizierte Kurse können insbesondere solche zur Diätberatung, Rauchentwöhnung, zum Rückentraining oder Yogakurse sein.

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