Corona-Virus

Wir erleben gerade Zeiten, die uns vor Herausforderungen unbekannten Ausmaßes stellen. Neben der Gefahr für unser aller Leib und Leben trifft die Wirtschaft zur Zeit gleichzeitig auf einen Angebots- und Nachfrage-Rückgang. Viele Lieferketten auf der Welt sind unterbrochen und die meisten Staaten fahren ihr öffentliches Leben herunter, um die gesundheitlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie abzumildern. Dies alles wird erhebliche wirtschaftliche Folgen haben, die noch nicht absehbar sind.

 

Täglich erreichen uns neue Informationen über geplante Maßnahmen der Bundes- und Landesregierungen, um die wirtschaftlichen Folgen so gering wie möglich zu halten. Hierüber möchten wir Sie gerne auf dem Laufenden halten.

 

Neben den auch in unserer Kanzlei intern getroffenen Maßnahmen, haben wir uns im Zuge der Digitalisierung so aufgestellt, dass wir Ihnen auch in dieser Phase weiter mit Rat und Tat zu Seite stehen können und uns auch in diesen schweren Zeiten um Sie und Ihre Belange kümmern können; natürlich vorausgesetzt, dass auch wir gesund und arbeitsfähig bleiben. Zu unser aller Schutz haben wir deshalb beschlossen, vorerst keine persönlichen Termine mehr anzubieten und uns auf Kommunikationswege wie Telefon, Fax, E-Mail aber auch Videokonferenzen und Fernbetreuungen zu beschränken. Auf diese Weise können wir trotz räumlicher Distanz gemeinsam über Bildschirminformationen reden oder diese bearbeiten.

 

Da die meisten von Ihnen ohnehin bereits digital aufgestellt sind, ist eine persönliche Abgabe von Unterlagen nicht mehr notwendig. Sollten bis zum Ende der Corona-Krise Papierbelege zu übergeben sein, nutzen Sie nach Möglichkeit bitte unseren Briefkasten. Wenn der Umfang dies nicht zulässt, halten Sie bitte kurz mit uns Rücksprache um die Übergabe abzustimmen. Aber vielleicht bietet sich gerade diese Zeit an, sich digitaler aufzustellen. Wir haben Lösungen sowohl für kleine und mittelständische Unternehmen und Freiberufler als auch für Privatpersonen im Bereich der  Einkommensteuererklärung.

Maßnahmen der Bundes- und Landesregierungen und was wir für Sie finanziell tun können

Die Bundesregierung hat beschlossen, den Unternehmen zu helfen, die durch die Corona Herausforderung geschädigt werden. Es wurde bereits ein milliardenschweres „Schutzschild“ aufgebaut, das fast täglich an die aktuellen Situationen und Nöte angepasst wird. Die wichtigsten Punkte finden Sie hier:

Herabsetzung von Vorauszahlungen

Reduzieren sich Ihre Einnahmen in direktem Zusammenhang mit der Corona-Krise ist die Finanzverwaltung angehalten einen Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen (auch rückwirkend ab dem I. Quartal 2020) schnell und unkompliziert zu bearbeiten. Dies betrifft sowohl die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer als auch die Gewerbesteuer. Sprechen Sie uns bitte an! Gerne stellen wir für Sie die entsprechenden Anträge.

Rückzahlung der Sondervorauszahlung bei der Umsatzsteuer

Krisenbetroffene Unternehmen können die Erstattung der Sondervorauszahlung 2020 beantragen. Bitte informieren Sie uns, ob wir dies für Sie veranlassen sollen.

Steuerstundungen

Sofern Sie nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich  betroffen sind, können fällige oder fällig werdende Steuerzahlungen für Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer oder/und Umsatzsteuer zinslos gestundet werden und anscheinend auch in Raten gezahlt werden. Dies gilt nicht für Steuerabzugsbeträge wie Lohnsteuern oder Kapitalertragsteuern!

Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen

Bis 31.12.2020 soll auf Vollstreckungsmaßnahmen verzichtet werden, solange der Steuerschuldner unmittelbar und nicht unerheblich von den Auswirkungen des Corona-Virus betroffen ist. Damit zusammenhängende Säumniszuschläge sollen erlassen werden.

Senkung des Umsatzsteuersatzes für Gastonomiebetriebe

Gastronomiebetriebe sind von der COVID19-Krise besonders betroffen. Die Mehrwertsteuer für Speisen in der Gastronomie wird ab dem 1. Juli befristet bis zum 30. Juni 2021 auf den ermäßigten Steuersatz von 7% gesenkt. 

Ausgleich für Quarantäne-Maßnahmen

Zur Eindämmung des Corona-Virus ordnen die zuständigen Behörden gegenwärtig oftmals eine Quarantäne gegenüber einzelnen Personen an. Sie wird gegenüber akut Erkrankten als auch für lediglich potentiell Infizierte ausgesprochen. Bei Arbeitnehmern ist diese Unterscheidung maßgeblich für die Beurteilung, in welcher Form er weiterhin sein Gehalt bezieht:

 

a) Ist der Arbeitnehmer durch die Infizierung mit dem Corona-Virus arbeitsunfähig erkrankt, erhält er eine Fortzahlung des Gehaltes nach den üblichen Regelungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG). Die angeordnete Quarantäne-Maßnahme ändert hieran nichts.

 

b) Ist der Arbeitnehmer wegen des Verdachts auf eine mögliche Infektion in Quarantäne, greift § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG). Danach erhält der Arbeitnehmer eine Entschädigung für die ersten sechs Wochen der Quarantäne. Die Entschädigung zahlt der Arbeitgeber an den Arbeitnehmer aus. Er bekommt sie aber auf Antrag (weitere Infos s.u.) von den zuständigen Behörden erstattet. Ab der siebten Quarantäne-Woche zahlen die zuständigen Behörden eine Entschädigung in Höhe des Krankengeldes direkt an den Arbeitnehmer.

 

Bei Arbeitnehmern beträgt die Höhe der Entschädigung in den ersten sechs Wochen das jeweilige Nettogehalt, danach die Höhe des gesetzlichen Krankengeldes. Zu beachten ist, dass die Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungspflicht auch weiterhin besteht. Außerdem sind die Ansprüche nach dem Infektionsschutzgesetz nachrangig gegenüber allen anderen Ersatzansprüchen.

 

Bei Selbstständigen ist die Höhe der Entschädigung der Verdienstausfall sowie „angemessene“ Betriebsausgaben (siehe auch unten 'Tätigkeitsverbot für Selbständige').

 

Für die entsprechenden Antragsformulare auf Entschädigung nach dem IfSG sollten sich Arbeitgeber und Selbstständige direkt mit dem zuständigen Gesundheitsamt in Verbindung setzen.

 

Ergänzung: Im Fall angeordneter Betriebsschließungen durch die zuständigen Behörden gilt nach derzeitiger Rechtslage: Generell sind Betriebsschließungen ein Risiko, das der Arbeitgeber tragen muss. Die Arbeitnehmer haben danach auch weiterhin Anspruch auf Zahlung des Gehalts. In der derzeitigen Situation ist davon auszugehen, dass von Seiten der Bundesregierung mögliche Sonderregelungen auch für die Abwicklung behördlicher Betriebsschließungen geprüft werden.

 

Quellen: RAK München, „FAQs“ zum Coronavirus COVID-19
Senatsverwaltung für Finanzen, Berlin (PM vom 17.3.20, 18.02 Uhr)

Tätigkeitsverbot für Selbständige

Wer aufgrund des Infektionsschutzgesetzes einem Tätigkeitsverbot unterliegt (§§ 34, 42 IfSG) bzw. von der zuständigen Behörde einem Tätigkeitsverbot unterworfen wird (§ 31 IfSG) bzw. abgesondert wurde (§§ 28 ff IfSG) und daher einen Verdienstausfall erleidet, erhält grundsätzlich eine Entschädigung. Eine Erstattung kommt für den Verdienstausfall in Betracht (§ 56 Abs. 3 IfSG). Bei einer Existenzgefährdung kann ferner „Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang“ gem. § 56 Abs. 4 IfSG Umfang entstehen. Schäden

sind dabei so gering wie möglich zu halten. Dazu zählt auch die Arbeit im

Home-Office.

Rettungsschirm des Bundes und der Landesregierungen (Soforthilfe)

Sowohl die Bundesregierung als auch die Landesregierungen haben einen Rettungsschirm beschlossen, aus dem finanzielle Hilfen als einmalige nicht rückzahlbare Entschädigungen für coronageschädigte Unternehmen beantragt werden können. Das Land Nordhrein-Westfalen zahlt gewerblichen und gemeinnützigen Unternehmern, Solo-Selbständigen und Angehörigen der freien Berufe (einschließlich Künstler-innen), die im Haupterwerb

 

• wirschaftlich und damit dauerhaft am Markt als Unternehmen / Freiberufler / Selbständige tätig sind,

• maximal 50 Beschäftigte haben (umgerechnet auf Vollzeitkräfte)

• ihren Hauptsitz in Nordrhein-Westfalen haben und

• ihre Waren oder Dienstleistungen bereits vor dem 1. Dezember 2019 am Markt angeboten haben,

 

sofern Sie am Stichtag 31.12.2019 fünf Vollzeitbeschäftigte hatten bis zu 9.000 Euro,  10 Vollzeitbeschäftigte hatten bis zu 15. 000 Euro und 50 Beschäftigte hatten bis zu 25.000 EUR  für drei Monate.

 

Voraussetzung hierfür sind erhebliche Finanzierungsengpässe und wirtschaftliche Schwierigkeiten in Folge von Corona. NEU: Die Kritierien hierfür wurden im Vergleich zu Beginn teilweise deutlich aufgeweicht. Nunmehr werden diese angenommen, wenn

 

• mehr als die Hälfte der Aufträge aus der Zeit vor dem 1. März durch die Corona-Krise weggefallen ist oder

 

• die Umsätze gegenüber dem Vorjahresmonat mehr als halbiert sind (für einen noch im März gestellten Antrag werden die Umsätze im Monat März 2020 gegenüber dem Monat März 2019 zugrunde gelegt). Wird der Antrag im April 2020 gestellt, ist der Vergleichsmonat April 2019 maßgeblich. Kann der Vorjahresmonat nicht herangezogen werden (z.B. bei Gründungen), gilt der Vormonat oder

 

• die Möglichkeiten, den Umsatz zu erzielen durch eine behördliche Auflage im Zusammenhang mit der COVID-19 Pandemie massiv eingeschränkt wurden oder

 

• die vorhandenen Mittel nicht ausreichen, um die kurzfristigen

Verbindlichkeiten des Unternehmens (bspw. Mieten, Kredite für

Betriebsräume, Leasingraten) zu zahlen (= Finanzierungsengpass).

 

Die Soforthilfe gilt für Antragsteller, die vor dem 1. März 2020 keine Finanzierungsenpässe hatten, aber danach in Folge des Ausbruchs von COVID-19 Schwierigkeiten hatten oder in Schwierigkeiten geraten sind.

 

Der Antrag ist online auf der Homepage des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen oder bei den fünf Bezirksregierungen (Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln, Münster zu stellen. Weitere Informationen, u. a. zu den benötigten Angaben, finden Sie ebenfalls dort. Einige unserer Mandanten haben erfreulicherweise bereits die Bewilligung und die Gutschrift Ihrer Zuschüsse erhalten. 

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Von der Bundesregierung am 23. März 2020 beschlossene "Corona Soforthilfen insbesondere für kleine Unternehmen und Soloselbständige"
Kurzfakten (Stand 30.03.2020).pdf
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Entlastende Maßnahmen für Unternehmen zur Offenlegung/Hinterlegung des Jahresabschlusses

Das Bundesamt für Justiz (BfJ) hat entlastende Maßnahmen zu­gunsten derjenigen Unternehmen beschlossen, die ihre Jahresabschlüsse 2019 bis zum 31.12.2020 nicht fristgerecht ein­reichen konnten.

 

Androhungs- und Ordnungsgeldverfügungen für die Veröffentlichung oder Hinterlegung des Jahresabschlusses 2019 werden für den Zeitraum vom 0101.2021 bis zum 28.02.2020 ausgesetzt.

Sonderzahlungen an Arbeitnehmer bis 1.500 EUR bleiben steuer- und sozialversicherungsfrei

"100-prozentigen Einsatz in dieser Zeit wollen wir 100-prozentig belohnen." so Bundesfinanzminister Olaf Scholz. - Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können ihren Beschäftigten nun Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro im Jahr 2020 steuer- und sozialversicherungsfrei auszahlen oder als Sachleistungen gewähren. Erfasst werden Sonderleistungen, die die Beschäftigten zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Dezember 2020 erhalten. Voraussetzung ist, dass die Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen. Auch wenn die Steuerbefreiung in erster Linie für besonders gefordertes Personal, beispielsweise in Krankenhäusern oder im Lebensmitteleinzelhandel gedacht ist, gilt die Steuerfreiheit letztlich für alle Sonderzahlungen in allen Branchen, jedoch nicht für arbeitgeberseits geleistete Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld.

Kurzarbeitergeld

Es kann relativ unbürokratisch Kurzarbeitergeld bei der Bundesagentur für Arbeit für die Mitarbeiter beantragt werden, die Sie aufgrund der zwangsweisen Einschränkung ihrer Geschäftstätigkeit nicht mehr (im vereinbarten Umfang) beschäftigen können.

 

Die Bundesregierung hat hierzu die Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld erleichtert:

 

• Es reicht, wenn 10 Prozent der Beschäftigten eines Betriebes von Arbeitsausfall betroffen sind, damit ein Unternehmen Kurzarbeit beantragen kann. Bisher musste mindestens ein Drittel der Beschäftigten betroffen sein.

 

• Sozialversicherungsbeiträge werden bei Kurzarbeit von der Bundesagentur für Arbeit vollständig erstattet.

 

• Kurzarbeitergeld ist auch für Beschäftigte in Zeitarbeit möglich.

 

• In Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitkonten verzichtet.

 

Diese Erleichterungen werden rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft treten und auch rückwirkend ausgezahlt. Informationen zum Kurzarbeitergeld, wie es beantragt wird und welche Erleichterungen es im Rahmen der Corona-Krise gibt erfahren Sie hier. Gerne beraten auch wir Sie und bereiten den entsprechenden Antrag für Sie vor.

 

Die Beantragung des Kurzarbeitergeldes erfolgt bei der Bundesagentur für Arbeit mit diesem Formular  oder online. Telefonisch könen Sie die Servicehotline für Arbeitgeber der Bundesagentur unter 0800 4555520 erreichen.

 

Die Bundesagentur für Arbeit hat zu den Voraussetzungen zur Beantragung und zum Verfahren zwei Erklär-Videos auf Ihrer Homepage bereitgestellt. Das Kurzarbeitergeld wird für diejenigen, die Corona-Kurzarbeitergeld für ihre um mindestens 50 Prozent reduzierte Arbeitszeit beziehen, ab dem 4. Monat des Bezugs vom 60 auf 70 Prozent (bzw. von 67 auf 77 Prozent für Haushalte mit Kindern) und ab dem 7. Monat des Bezuges auf 80 Prozent (bzw. 87 Prozent für Haushalte mit Kindern) des pauschalierten Netto-Entgelts erhöht, längstens bis 31.12.2020. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in Kurzarbeit werden ab 1. Mai bis 31.12.2020 die bereits bestehenden Hinzuverdienstmöglichkeiten mit einer Hinzuverdienstgrenze bis zur vollen Höhe des bisherigen Monatseinkommens für alle Berufe (bisher nur für systemrelevante Branchen) geöffnet.

 

Beachten Sie bitte auch das Arbeitsrecht. Kurzarbeit kann nur in Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer erfolgen! Weitere Informationen und Antragsformulare finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

 

Wichtig! Damit der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das erhöhte Kurzarbeitergeld auszahlen kann, muss das Kind auf Ihrer elektronsichen Lohnsteuerkarte (ELSTAM) eingetragen sein. Ist das Kind nicht eingetragen (z. B. weil es über 18 Jahre alt ist) sollten Arbeitnehmer die Eintragung bei Ihrem Finanzamt mit folgendem Formular beantragen:

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Antrag auf Lohnsteuerermäßigung 2020
mit Anlage Kinder.pdf
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Kredite und Bürgschaften

Die Bedingungen für KfW-Unternehmerkredite (für Bestandsunternehmen) und für den ERP-Gründerkredit – Universell (für Unternehmen unter 5 Jahren) wurden gelockert. Die Kredite können ab dem 23.03.2020 bei Ihrer Bank oder Sparkasse beantragt werden, sofern Ihr Unternehmen bis zum 31.12.2019 nicht in Schwierigkeiten war. Vorausgesetzt wird ein (wenn auch stark vereinfachter)von der KfW vorgegebener Liquiditätsplan.

 

Für Unternehmen, die länger als 5 Jahre am Markt sind, gilt:

• Große Unternehmen erhalten bis zu 80% Risikoübernahme, kleine und mittlere Unternehmen bis zu 90% (dies erhöht ihre Chance, eine Kreditzusage zu erhalten)

• Die Antrags-Obergrenze beträgt 1 Mrd. Euro pro Unternehmensgruppe, jedoch maximal:

- 25% des Jahresumsatzes 2019 oder

- das Doppelte der Lohnkosten von 2019 oder

- den aktuellen Finanzierungsbedarf für die nächsten 18 Monate bei kleinen und mittleren Unternehmen bzw. 12 Monaten bei großen Unternehmen oder

- 50% der Gesamtverschuldung Ihres Unternehmens bei Krediten über 25 Mio. EUR

 

Für Unternehmen, die weniger als 5 Jahre am Markt sind, gilt:

• Diese Unternehmen können einen Kredit für Investitionen und Betriebsmittel beantragen. Bei solchen, die mindestens 3 Jahre am Markt aktiv sind, übernimmt die KfW bei kleinen und mittleren Unternehmen 90% des Risikos, bei großen Unternehmen 80 %. Dies erhöht ihre Chance, eine Kreditzusage zu erhalten.

• Die Antrags-Obergrenze beträgt 1 Mrd. Euro pro Unternehmensgruppe, jedoch maximal:

- 25% des Jahresumsatzes 2019 oder

- das Doppelte der Lohnkosten von 2019 oder

- den aktuellen Finanzierungsbedarf für die nächsten 18 Monate bei kleinen und mittleren Unternehmen bzw. 12 Monaten bei großen Unternehmen oder

- 50% der Gesamtverschuldung Ihres Unternehmens bei Krediten über 25 Mio. EUR

 

Für Unternehmen mit mehr als 5 Mrd. € Umsatz erfolgt eine Unterstützung wie bisher nach Einzelfallprüfung. KfW- und ERP-Kredite sind über Banken und Sparkassen bei der KfW zu beantragen. Informationen dazu gibt es auf der Webseite der KfW und bei allen Banken und Sparkassen. Die KfW hat die Kapazitäten ihres Service-Centers erheblich ausgeweitet und beantwortet unter 0800 53990-01 auch direkt Fragen der einzelnen Utnernehmen.

 

Die Bürgschaftsbanken verdoppeln den Bürgschaftshöchstbetrag auf 2,5 Mio. €. Bürgschaftsbanken können Bürgschaftsentscheidungen bis zu einem Betrag von 250.000 € eigenständig und innerhalb von drei Tagen treffen.

 

Das eigentlich für Unternehmen in strukturschwachen Regionen aufgelegte Großbürgschaftsprogramm kann nun auf Unternehmen außerhalb dieser Regionen angewendet werden.

 

Der Bund stellt Exportkreditgarantien (Hermesbürgschaften) bereit, um Unternehmen vor Zahlungsrisiken im Auslandsgeschäft zu schützen.

 

Ergänzend bieten auch die Landesförderinstitute zinsgünstige Betriebsmittelfinanzierungen an. Einzelheiten regeln die Förderinstitute der Länder. Weitere Informationen sind auch über die Förderdatenbank des Bundeswirtschaftsministeriums erhältlich.

 

Eine Anfrage für ein Finanzierungsvorhaben bis 2,5 Mio. € kann schnell und kostenfrei über das Finanzierungsportal der zuständigen Bürgschaftsbanken gestellt werden.

 

 

Darüber hinaus können mittelständische Unternehmen bis zum 31.12.2020 den KfW-Schnellkredit mit vollständiger Haftungsfreistellung ihrer Bank oder Sparkasse erhalten. Unter der Voraussetzung, dass das Unternehmen im Jahr 2019 oder im Durchschnitt der letzten drei Jahre einen Gewinn ausgewiesen hat, soll ein „Sofortkredit“ mit folgenden Eckpunkten gewährt werden:

• Kreditnehmer ist ein mittelständisches Unternehmen mit mehr als 10 Beschäftigten, das mindestens seit 1. Januar 2019 am Markt aktiv gewesen ist.

• Das Kreditvolumen pro Unternehmen beträgt bis 25 % des Jahresumsatzes 2019, maximal 800.000 Euro für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl über 50 Mitarbeitern, maximal 500.000 Euro für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl von bis zu 50.

• Das Unternehmen darf zum 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten gewesen sein und muss zu diesem Zeitpunkt geordnete wirtschaftliche Verhältnisse aufweisen.

• Zinssatz in Höhe von aktuell 3% mit Laufzeit 10 Jahre

 

• auf Wunsch zwei tilgungsfreie Jahre
 
• Die Kreditbewilligung erfolgt ohne weitere Kreditrisikoprüfung durch die Bank oder die KfW. Hierdurch kann der Kredit schnell bewilligt werden.

 

Download
KfW-Corona-Hilfe
Kurzfakten.pdf
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Abmilderung der Insolvenzantragspflicht

Die Bundesregierung ändert die Insolvenzregeln, um von der Corona-Pandemie betroffene Unternehmen vor Insolvenzen zu schützen. Ziel ist es, die Insolvenzantragspflicht für die betroffenen Unternehmen vorübergehend und unter bestimmten Voraussetzungen auszusetzen. nsbesondere soll verhindert werden, dass Firmen eine Insolvenz beantragen müssen, weil die November- und Dezemberhilfen  wegen des Wellenbrecher-Lockdowns bis auf die Abschlagszahlungen wegen eines Softwareproblems verspätet ausbezahlt werdenDie reguläre Drei-Wochen-Frist der Insolvenzordnung gilt dann für diese Fälle nicht mehr.

Durch die nochmals bis zum 31.01.2021 verlängerte Regelung soll insbesondere verhindert werden, dass  Unternehmen eine Insolvenz beantragen müssen,  weil die November- und Dezemberhilfen wegen des Wellenbrecher-Lockdowns bis auf die Abschlagszahlungen wegen eines Softwareproblems verspätet ausbezahlt werden.

 Dezemberhilfen  wegen des Wellenbrecher-Lockdowns bis auf die Abschlagszahlungen wegen eines Softwareproblems verspätet ausbezahlt werden.

 

Insbesondere soll verhindert werden, dass Firmen eine Insolvenz beantragen müssen, weil die November- und Dezemberhilfen  wegen des Wellenbrecher-Lockdowns bis auf die Abschlagszahlungen wegen eines Softwareproblems verspätet ausbAuch sollen Steuerberater in der Krise zur Unterstützung Ihrer Mandanten bezahlt werden dürfen, ohne dass dies negative Konsequenzen im Insolvenzverfahren haben soll.

Weitere Hilfsprogramme

Maßnahmen der Soforthilfe ändern sich fast täglich. Regelungen beschlossener Konjunkturprogramm finden Sie hier.